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ESSAYS & PAPERS

ARCHIVE, 1998-2008

ANCIENT ROME

Die tribunicia potestas
im Machtgefüge des Augustus



  1. Das Ende der römischen Republik
  2. Tribunen des Volkes
  3. Die tribunicia potestas
  4. Die Sicherung der Herrschaft durch Octavian
  5. Res publica restituta?
  6. Anhang


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1. Das Ende der römischen Republik

1.1. Zur Fragestellung

"The ascension of Caesar’s heir had been a series of hazards and miracles: his constitutional reign as acknowledged head of the Roman State was to baffle by its length and solidity all human and rational calculation."[1]

Flankiert werden soll dieser Text durch zwei Zitate von Ronald Syme, die sich jeweils auf Augustus beziehen. Denn ohne Augustus wäre die Gestalt des frühen Kaiserreiches eine andere gewesen, ohne ihn hätte der Principat wohl nicht existiert, ohne eine treibende und vorausschauende Kraft wie Octavian stand die Existenz der römischen Republik und somit die der römischen Welt in Frage. Denn zu seiner Zeit bestand Roms Identität noch weitestgehend aus Italien; die Romanisierung und der Aufstieg der Provinzen waren erst Leistungen der Kaiserzeit. Eine ständige Instabilität im Mutterland hätte also -- wie bei so vielen anderen Staaten -- den sicheren Untergang bedeutet.

So soll hier über die Krise der Republik reflektiert werden sowie über Restauration und Umgestaltung durch Augustus, wobei die Betonung auf der tribunizischen Gewalt, der tribunicia potestas, liegen wird.

1.2. Die Krise der späten Römischen Republik

"Bei all dem setzt sich keiner von ihnen [den Römern] eine Krone auf oder legt Purpurgewänder an, um damit zu prunken. Vielmehr haben sie sich eine Ratsversammlung geschaffen, und jeden Tag halten dreihundertundzwanzig Ratsherren darüber Rat, wie das Volk gut zu regieren sei. Einem einzigen Mann übertragen sie vertrauensvoll für ein Jahr die Regierung über sich und die Herrschaft über ihr ganzes Land. Alle gehorchen dem einen, ohne daß es Neid oder Eifersucht unter ihnen gibt."[2]

Offenbar scheint diese Betrachtung der Zeit um 166/167 v. Chr. aus jüdischer Sicht (Makkabäeraufstand) die damalige Epoche sehr idealisiert wiederzugeben. Rom, nach seinem Sieg in zwei punischen und drei makedonischen Kriegen, steht auf dem Zenit seiner Macht, "sie unterwarfen die Könige nah und fern, und wer ihren Namen hörte, hatte Angst vor ihnen. Wem sie zur Herrschaft verhelfen wollen, der wird König, und ebenso setzen sie ab, wen sie wollen. Auf diese Weise sind sie sehr groß geworden"[3].

Mit der folgenden Errichtung der Provinzen Macedonia (148), Africa (146) und Gallia Narbonensis (121) sowie Kämpfen in Spanien und Gallien wächst das römische Territorium und wachsen die militärischen Anforderungen, dieses Gebiet auf lange Zeit zu halten. Dies aber soll möglichst mit der Verwaltung eines Stadtstaates geschehen. Aufgrund der erreichten Erfolge und der offensichtlichen Überlegenheit Roms gegenüber seinen Gegnern und Verbündeten stellte sich die Frage nach grundlegender Veränderung nie prinzipiell. Statt dessen entflammen punktuelle Reformen in Form von kurzfristigen Schadensbeschränkungen Konflikte, die leicht eskalieren können. Es ist die Zeit der Gracchenbrüder, des Marius und Sulla, des Pompeius, letztendlich die der triumviralen Militärdiktaturen und der Bürgerkriege.

1.3. Zerfall und Wendepunkt

Jedoch -- ein Staat zerfällt nicht einfach ohne weiteres. Trotz aller Zugeständnisse an die Triebfeder der Macht, die einzelne Personen wie Sulla, Pompeius, Caesar, Mark Anton oder Octavian zu eigenständigem und rebellierendem Verhalten verholfen haben mag, können diese Einzelhandlungen nur Indikatoren sein für ein System, das im günstigsten Falle einige Schwächen aufzuweisen hatte, anderenfalls aber in einem Endzeitstadium befindlich sein mußte. Es war sozusagen "etwas faul" im Staate Rom.

Die Herrschaftszeit des Augustus stellt für die Geschichte des Römischen Reiches gewissermaßen einen Wendepunkt dar: Wurde das Imperium in den vergangenen Jahrzehnten von schweren innenpolitischen Krisen und Bürgerkriegen geschüttelt, so sollte mit der Übernahme der Staatsgewalt durch Octavian, den Adoptivsohn des Gaius Iulius Caesar, der Staat innenpolitisch gefestigt werden. Ebenso wurden von Octavian die Grundlagen für die Weiterexistenz eines Weltreiches gelegt, das in der neuen Form für mehrere Jahrhunderte lang bestehen sollte.

Dazu allerdings erforderte es entweder eine Wiederherstellung der alten Republik, die mit der Parole res publica restituta stets proklamiert wurde, oder aber die Einführung eines völlig neuen Systems, das sich auf die Herrschaft eines Einzelnen berufen mußte. Jedoch war das in der Frühzeit des Staates für zeitlich begrenzte Notstandsperioden geschaffene Amt eines Diktators durch Feldherren wie Sulla und Caesar geächtet, auch die Konstellation eines Triumvirates konnte -- wie die Vergangenheit gezeigt hatte -- nicht von langer Dauer sein und somit keine Alternative zu "herkömmlichen" republikanischen Formen der Herrschaft darstellen.

1.4. Zu den Quellen

Die Quellen zur tribunicia potestas erwähnen meistens lediglich die Existenz einer solchen Einrichtung. Zu nennen wären die Res Gestae Divi Augusti, die Augustusbiographie des Sueton, die Annalen des Tacitus -- doch all diese Werke beschreiben Ereignisgeschichte, gehen auf Einzelpersonen ein, statt über politische Theorie zu debattieren. Demzufolge spielen die eigentlichen Quellen hierbei eine geringere Rolle.

1.5. Zur Literatur

Wichtiger als die Quellen erweist sich in diesem Falle die analysierende Fachliteratur. Für die Grundlagen der frühen Zeit Roms ist Mommsens "Römische Geschichte" nach wie vor unentbehrlich, sie wird durch Karl Christ ("Krise und Untergang der römischen Republik" / "Geschichte der römischen Kaiserzeit") in modernem Stil durch die Zeit nach Caesar ergänzt. Ebenfalls wesentlich hier zu nennen ist Mommsens "Römisches Staatsrecht". Hierbei tritt auch schon ein Problemfeld zutage, nämlich der von Mommsen verwendete Begriff der Dyarchie, der gleichberechtigten Herrschaftsteilung zwischen Senat und Princeps -- davon kann bei Christ nicht die Rede sein.

Ebenfalls für die Frühzeit der Republik und die Grundlagen des Volkstribunats wichtig ist das Buch von Dieter Flach über "Gesetzestexte der frühen Republik". Als Überblicksdarstellung über das Kaiserreich von Augustus bis Maximinius Thrax (in etwas geringerem Umfang) wäre Wells‘ "Das Römische Reich" zu nennen[4].









2. Tribunen des Volkes

2.1. Das Amt des Volkstribunen

Das Amt des tribunus plebis existierte seit den Anfängen der Republik. Zunächst waren es 2, dann 4, später 10 tribuni plebis[5]. Träger des Amtes waren Plebeier oder Patrizier, die zur plebs übergegangen waren (transitio ad plebem). Seit 449 waren die Amtsinhaber sacrosanct, besaßen aber weder imperium noch Amtsinsignien. Die Volkstribunen nahmen später an Senatssitzungen teil und besaßen spätestens nach dem 2. Punischen Krieg das Recht auf Einberufung des Senats[6]. So beriefen sie die plebs zu Beschlüssen (plebiscita) ein, zur Wahl plebejischer Beamter, fungierten als Schutzmacht der Plebeier auf Ansuchen mit dem ius auxilii und intercessionis gegen Magistratsbeschlüsse, besaßen das Recht auf Verhaftung von Magistratsmitgliedern und konnten auch Prozesse vor der Volksversammlung wegen Hoch- und Landesverrates führen und Geld- und Todesstrafen verhängen[7]. All diese Rechte, Vollmachten und Pflichten erwarben sie aber in einem langwierigen Prozeß, nichts davon war ihnen von Anfang an in die Hand gegeben.[8]

2.2. Die Entwicklung des Volkstribunats der frühen Republik

Seit 493 wählte sich die plebs zehn Volkstribunen[9] als "rechtmäßige Vertreter ihrer Belange[10]". Seit 366 war einer der Konsuln Plebeier, die tribuni plebis erhielten dadurch ein stärkeres militärisches Mitspracherecht, das Volkstribunat verwandelte sich "von einem militärischen Posten in ein politisches Amt"[11].

Durch die Lex sacrata de tribunorum plebi potestate et sacrosancitate im Jahr 493 v. Chr.[12] erkämpfte sich die plebs nach dem Kriege gegen Volsker, Sabiner und Aequer das Recht auf "unverletzliche Tribune" nach Drohungen wie Kriegsdienstverweigerung und Auswanderung[13]. Die zu Volkstribunen (spätestens seit 471 in den Tribus, vgl. lex Publilia de plebeiis magistratibus[14]) gewählten Wortführer wurden "als rechtmäßige Vertreter ihrer Belange" mit der lex sacrata de tribunorum plebi potestate et sacrosancitate im Jahre 493 v.Chr. anerkannt[15]. Die ursprüngliche Anzahl der Tribune ist allerdings unbekannt, die Berichte darüber schwanken zwischen zwei und fünf, erst später waren es zehn[16].

Mit der lex Valeria Horatia de tribunicia potestate 449[17] war schließlich der Schutz der plebs und derer Tribunen vor Übergriffen mittels der sacrosanctitas gesetzlich verankert[18]. Das plebiscitum Duillium de tribunis plebis sine successoribus non relinquendis 449[19] fixierte die Existenz der Volkstribunen und legte die Rechte auf Unverletzlichkeit, Interzession und Einbringung von Beschlußvorlagen fest.

Mit der lex Hortensia im Jahre 287 v. Chr. erhielten die Beschlüsse der Volksversammlung Gültigkeit für das gesamte Volk. Das Volkstribunat, de facto die "plebejische Exekutive"[20], wird dadurch weniger revolutionär, so daß daraufhin die Volkstribunen während ihrer Amtszeit einen Platz im Senat einnehmen konnten und sogar das Recht erhielten, "den Senat zu versammeln, zu befragen und einen Beschluß desselben zu bewirken"[21]. Der nächste Schritt, der die Tribunen des Volkes in die römische Ämterlaufbahn eingliedern sollte, erfolgte 149 v. Chr.[22], als die ehemaligen Volkstribunen nach ihrer Amtszeit dem Senat angehörten[23].

2.3. Zur Entwicklung des Volkstribunates in der Endzeit der Republik

In der Spätzeit der Republik, der Zeit nach den punischen Kriegen, war eine gewisse Radikalisierung und Polarisierung nicht nur bei Senat und Feldherren zu finden, auch die Volkstribunen suchten einen aktivere Mitgestaltung der Politik.

Tiberius Sempronius Gracchus[24] initiierte Agrarreformen nach seinem Sieg bei den Wahlen zum Volkstribunat im Jahre 133 v. Chr., während sein einflußreichster Gegner im Senat, Scipio Aemilianus, bei der Belagerung von Numantia in Spanien den Oberbefehl hatte. Der Versuch der Neuregelung der Besitzverhältnisse nach dem Sieg über Karthago über die Einführung alter Besitz-Höchstgrenzen ging ohne Vorberatung im Senat gleich an die Volksversammlung. Dieser Traditionsbruch wurde durch Absetzung des Konkurrenztribuns M. Octavius nach dessen Veto noch verstärkt, so daß nach Agitation des Pontifex Maximus P. Scipio Nasica Serapio gegen Tiberius Gracchus jener vom versammelten Senat niedergeschlagen wurde[25]. Seinem Bruder, Gaius Sempronius Gracchus, Volkstribun von 123 bis 122, erging es nicht besser, als er noch weitergehende Reformen versuchen wollte.

Der tribunizische Reformer P. Sulpicius Rufus legte sich im Jahre 88 v. Chr. eine Leibgarde von ca. 3000 Mann[26] zu und verbündete sich mit Marius und dessen Anhängern sowohl Angehörigen des Ritterstandes gegen Sulla, um diesem das Kommando gegen Mithridates VI. von Pontus zu entziehen und es an Marius zu übertragen[27].

Nach Sullas Erstem Marsch auf Rom wurde während dessen Diktatur (87-79) das Volkstribunat "politisch amputiert"[28]. Anträge auf Volksbeschlüsse waren jetzt nur nach vorheriger Beratung und Zustimmung des Senats möglich, ebenso durften die Volkstribunen nun keine weiteren Magistraturen mehr bekleiden, wodurch das Amt unattraktiv geworden war. Erst Pompeius Magnus restaurierte im Jahr 70 v. Chr. das Volkstribunat in der alten Form[29].

P. Clodius (Volkstribun 59-57 v. Chr.) agitierte gegen Cicero wegen dessen Verhaltens während der Verschwörung des Catilina und schickte ihn ins Exil. Ciceros Haus wurde geplündert und in Brand gesetzt, sein Vermögen sollte eingezogen werden[30]. Ebenso ging er mit Caesar gegen Cato vor[31]. Nachdem im Jahr 57 v. Chr. der Terror des Clodius durch die Volkstribunen T. Annius Milo und P. Sextius gebrochen worden war, hielt Cicero am 4. September wieder Einzug[32].

2.4. Amt und Vollmacht

Die Position eines Volkstribunen konnte durchaus die Gelegenheit bieten, Reformansätze durchzuführen. In der Zeit der späten Republik und der Bürgerkriege konnte diese Position sogar zu einem Machtfaktor werden, der unberechenbar war, weil ein Tribun in gewisser Weise noch immer außerhalb des Senats stand, da er das Volk vertrat. Allerdings hatten diese Reformversuche oft für die Reformer ein wenig angenehmes Ende, und meist blieb es auch beim Versuch. Octavian war also wohl an der Macht der Tribunen interessiert, nicht aber an deren Außenseiterposition.

Daher bot die tribunicia potestas ihm jetzt die Möglichkeit, gleichzeitig Machtfülle und Volksnähe eines tribunus plebis zu genießen, in Ermangelung eines echten tribunizischen Amtes aber doch noch als dem Senat zugehörig zu erscheinen. Dies war aber wohl eher eine notwendige Hinwendung an die Tradition und ein Schritt zur Besänftigung des Senates, politisch gesehen aber perfekte und durchschaubare Propaganda[33].









3. Die tribunicia potestas

3.1. Zur Situation am Ende der Römischen Republik

Der Römische Staat war seit Generationen in der Krise, weil das politische System zwar einen Stadtstaat, nicht aber ein Weltreich tragen konnte. Mit dem Sieg über Karthago war der gefährlichste Gegenspieler verschwunden, doch nach der vorher bestimmenden Gefahr von außen fehlte jetzt eine konsequente und langfristig beständige Führung. Der Senat übertrug die Lösung "kleiner Konflikte" einzelnen Feldherren, deren außerordentliche Kompetenzen aber dazu führen mußten, daß ehrgeizige Aufstreber nach politischer Einflußnahme suchten. Als Konkurrenten konnten nur begrenzt die an Annuität und Kollegialität gebundenen consules gesehen werden, der Senat wurde also zum Hauptangriffsziel. Allerdings war jener jedoch nicht in der Lage, Militärs wie Sulla, Pompeius Magnus und Caesar echten Widerstand entgegenzusetzen - Konkurrenz untereinander, Rivalität und ggf. Korruption führten teilweise zur Duldung, teilweise zu einem senatorischen Militäraufgebot gegen die Feldherren.

Dieser seit Jahrzehnten undurchsichtige und oft inkonsequente Kurs des Senats zeigte zwar dessen Krise, aber dennoch konnte eine Herrschaft, die sich auf eine direkte Nichtachtung und Ablehnung des Senats stützte, (noch) nicht erfolgreich sein, da die Macht dieser seit über 400 Jahren herrschenden Aristokratie noch nicht gebrochen war.

3.2. Motivation und Legitimation

Sowohl Caesar, dessen Protegé Octavianus und in gewisser Weise wohl auch Tiberius Gracchus sahen die Zukunft der res publica in einer mehr oder weniger absoluten Herrschaft eines Einzelnen. Inwiefern die Motivation dazu aus einem eher egoistischen Machtstreben heraus oder einem echten Gefühl der Sorge um die Zukunft des Staates gekommen sein mag, ist wohl nicht klar zu entscheiden. Der Vergleich mit oft unwürdigen oder zumindest wenig tatenfreudigen principes der späteren Zeit läßt aber bei beiden Caesaren ein echtes Engagement auch im positiven Sinne vermuten.

Das ausgeklügelte Herrschaftssystem des Octavian legitimierte sich mit Hilfe des Senates, der princeps ging entweder aus diesem hervor oder mußte dort um Unterstützung ersuchen. Somit war zunächst der Senat als Verbündeter gewonnen, allerdings bedurfte es dazu eines komplizierten und langwierigen Prozesses im Schatten der Bürgerkriege.

Die Position des princeps definierte sich eben durch jenes Wort; mit diesem quasi neu legitimierten Amt wurde dem republikanischen Staatsgerüst ein leitender Kopf geschaffen, der zunächst die Funktionen des Senates zu ergänzen schien. Die speziellen Vollmachten des Imperator Caesar Augustus jedoch ließen die weitere Entwicklung mehr oder weniger deutlich zu Tage treten. Da aber Octavian dem Senat gegenüber nicht dieselbe Ablehnung zeigte wie es Caesar tat, waren die Senatoren wohl eher bereit, ihn zu akzeptieren, wohl auch aus der Wahl des geringeren Übels, und sich mit ihm gegen Marcus Antonius zu stellen.

3.3. Die tribunicia potestas im Machtgefüge des Augustus

Die Macht des Augustus stützte sich auf die Konzentration verschiedener Ämter und Funktionen in seiner Hand: pontifex maximus (nach dem Tode des Lepidus), das imperium proconsulare und consulare sowie die tribunicia potestas.

Octavian besaß von 36-23 v. Chr. vermutlich lediglich die sacrosanctitas eines Volkstribunen, ab 23 dann offiziell die tribunicia potestas nach Niederlegung seines Konsulates[34]. Das Amt des Volkstribunen hatte sich in der Vergangenheit als gute Basis erwiesen, eine eigene Politik zu gestalten. Die tribunicia potestas des princeps bedeutete die Inanspruchnahme der Befugnisse eines Volkstribunen, ohne dieses Amt wirklich auszuüben. Die damit verbundenen Vollmachten[35] gaben Augustus zusätzlich zu senatorischen, magistralen und militärischen Befugnissen das Recht, stets nach Belieben oder Notwendigkeit auch ohne Diktatur und Konsulat in die Politik einzugreifen. Gleichzeitig aber signalisierte er mit der tribunicia potestas eine gewisse Volksnähe, wodurch sein Rückhalt auch bei der plebs gestärkt worden sein mag. Das Amt der Volkstribunen aber wurde dadurch in den Hintergrund gedrängt. Die Wichtigkeit und Bedeutung der tribunicia potestas für Augustus kann daran ersehen werden, daß die Zahl der dem Kaiser zugestandenen Tribunatsgewalten gleichzeitig zur Zählung der Herrschaftsjahre verwandt wurde, und auch designierten Nachfolgern und späteren Kaisern die tribunicia potestas zugestanden wurde. Augustus selbst hatte sie siebenundzwanzigmal inne.









4. Die Sicherung der Herrschaft durch Octavian

4.1. Die Sicherung der Herrschaft

Obwohl also eine faktische Alleinherrschaft des Augustus bestand, schien dies der Senat zu akzeptieren. Doch dies mag wohl nicht an der geschickten Verschleierung der prinzipalen Macht gelegen haben, die Senatoren waren sich der Natur der augusteischen Herrschaft wohl bewußt. Vielleicht akzeptierten sie das System aus einer Reihe von Gründen; möglicherweise war es die Person des Augustus selbst, die Möglichkeit des Aufstiegs (mit dem Prinzipat als einer neuen senatorischen Laufbahnstation?) oder die unbestreitbare Tatsache, daß das stehende Heer dem neuen Caesar loyal gegenüber stand und die senatorischen Legionen des Brutus und die triumviralen des Antonius schließlich besiegt waren.

4.2. Der princeps im Staat

Augustus hat nach seiner Darstellung den Staat gerettet[36]. Das neu geschaffene Amt des princeps war keine Magistratur[37]. Es definierte sich v.a. über die auctoritas auf der Grundlage der Ämter und Leistungen Octavians und Caesars sowie religiöse Autorität durch sein hohes Priesteramt.

Im Jahre 27 erfolgte die Aufteilung der Provinzen und die Einrichtung eines imperium proconsulare[38]. Augustus hatte somit militärische Kontrolle über die Krisenherde. Dadurch, daß dort auch der Großteil der Truppen stationiert war, blieb seine Heeresmacht der des Senats überlegen, -- dieses militärische Pokerspiel sollte allerdings auch Krisen wie die des Vierkaiserjahres später heraufbeschwören. Erst Vespasian fixierte am 22. Dezember 69 n. Chr. in der lex de imperio Vespasiani seine prinzipalische Stellung in der Gesellschaft auf gesetzlichem Wege[39].

4.3. Begriffe und Inhalte

Wenn es um Begriffe und Deutungen von Begriffen geht[40], so ist die ureigenste lateinische Bezeichnung wohl noch immer die genaueste: Keine einfache, angenehme und kurze Übertragung heutiger Begriffe auf eine Zeit wie die römische kann es vollbringen, Klarheit zu schaffen über die Natur der Sache selbst. So bleibt nur, einen Begriff wie auctoritas oder princeps oder potestas so genau und ungenau zu nehmen, wie er sich uns präsentiert. Mag dies an der politischen Struktur des Römertums selbst liegen? Denn wenn wir einen Staat annehmen, der - wie die römische Republik - nicht monarchisch, sondern oligarchisch und ggf. pseudo-demokratisch verwaltet wurde, so existieren durchaus zwar Parallelen zu modernen Verhältnissen. Sind optimates und populares auch keine Parteien, sondern lediglich eine Art politischer Strömung, Zweckkoalition oder Traditionsverband (wobei keines dieser selbst unpräzisen Schlagwörter dies allein zu fassen vermag), so ließen der Streit und die Diskussion zwischen diesen Gruppen und auch das "normale" politische Leben wohl eine Propaganda und beabsichtigte Mehrdeutigkeit entstehen, die für unser heutiges Dilemma verantwortlich sein mag. Auctoritas und princeps sind (vermutlich) deshalb undeutlich, um sich spätere Verschiebungen zu sichern und einen "Verfassungsbruch" zu verdecken[41]. Octavian hatte als princeps eine zwar existente, aber noch sehr unklare Hegemonie gegenüber dem Senat, unklar in konkreten Befugnissen, Dauer und Nachfolge. All dies aber hatte sich bis zu Domitian etabliert, so daß seine Reichsneuordnung auf gefestigtem Grund stehen konnte.

Auch sind plötzliche Umstürze nur von kurzfristigem Erfolg; kein Radikal-"Reformer" konnte sich bisher durchsetzen. Nur, was im Rahmen der Tradition und aufgrund einer dringenden Notwendigkeit im Einverständnis mit dem Senat verwurzelt war, hatte Aussicht auf Erfolg. Genauso gut war jede kompromißlose Aktion gegen den Senat zum Scheitern verdammt. Erst die vorsichtige, doch mit militärischem Druck erzwungene Neuordnung durch Octavian konnte überleben. So kann die Umfunktionierung traditioneller Posten nicht überraschen, und die Wirkung dieses Prozesses darf vor allem aus propagandistischer Sicht nicht unterschätzt werden.

Caesar hatte den Senat brüskiert und allzu offensichtlich königliche Ehren beansprucht und das diktatorische Notstandsamt überstrapaziert, so daß der "Tyrannenmord" aus einer gewissen traditionellen Sicht für die Konspiratoren tragbar erschien. Doch zu sehr strapaziert war der Staat, zu zerstritten der Senat, zu loyal das Heer dem Caesar. Octavian hat diese einmalige Gelegenheit genutzt, geschickt gegen Mark Anton gewettert und die Stimmung in Rom für sich gewonnen. Actium war somit nur eine Bestätigung der realen Politik - Agrippa siegt für Octavian über den der Kleopatra hinterher eilenden Antonius. Das Ende des "römischen Ptolemäers" ist der Schlußstrich unter die Zeit der Triumvirate und Bürgerkriege. Jetzt gilt es, den status quo zu sichern und den Staat, die res publica, zu restaurieren.









5. Res publica restituta?

5.1. Prinzipalische Vollmachten

Die Frage nach der Bedeutung der tribunicia potestas impliziert die Frage nach der Bedeutung des Volkstribunates selbst. Denn trotz der Sonderstellung Octavians als princeps mußte bei allen Zugeständnissen an die Position als Augustus die historische Form gewahrt bleiben. Allerdings entfiel durch die "Reduktion" des Amtes eines tribunus plebis auf eine "ledigliche" Vollmacht - die potestas eines Volkstribunen - natürlich die Kollegialität: Ein princeps ist deshalb princeps, also der Erste des Senates bzw. jetzt des Staates, weil er allein steht. Da sich der princeps aber durch seine Vollmachten definiert, kann demzufolge keiner die Gesamtheit der Vollmachten teilen. Eine Verleihung der tribunicia potestas oder des imperium proconsulare (des militärischen Oberbefehles an Stelle eines Prokonsuls) an andere führt demzufolge weder zur Schaffung eines Mitregenten als zweiten princeps noch zur kollegialen Kontrolle. Princeps bleibt princeps. Die Verleihung von Vollmachten vollzieht sich so zumeist im Rahmen der Schaffung eines designierten Nachfolgers[42].

5.2. Prinzipat als Übergangsregelung

In der Zeit der römischen Republik gab es neben Volkstribunen, die lediglich existierten, auch solche, die zeigen sollten, daß ihr Amt durchaus von Gewicht im politischen Leben der Stadt sein konnte. Sie waren nicht nur Sprecher der plebs, die vorsichtig und voller Ehrfurcht sich dem Senat beugten. Dagegen kämpften sie entweder direkt gegen Mißstände an oder faßten ihre Position als bedingungslose Opposition auf.

Diese regelrechte Art der Gegenregierung des Tiberius Sempronius Gracchus führte sogar so weit, daß Mommsen einen Vergleich mit Caesar wagte[43].

Letzten Endes bleibt die Regelung des Octavian ein Provisorium, zwar intelligent konstruiert, aber weder Fisch noch Fleisch. Neue Vollmachten wie tribunicia potestas und imperium proconsulare definieren den Machtbereich des Augustus, des Erhabenen, aber weder darf sich dieser Halbkönig als König selbst bezeichnen, noch darf der Senat selbständig herrschen. Ein Kompromiß also, der aus der inkonsequenten Mißwirtschaft des Senats seit den punischen Kriegen und daraus resultierenden Möglichkeiten der Revolte heraus notwendig war. Ein Kompromiß, der nach Diktaturen, Triumviraten und Bürgerkriegen ein Schritt zur Stabilität war. Aber auch ein Kompromiß, den Gaius Caesar Octavianus mit Hilfe des ihm loyalen Heeres zu erzwingen in der Lage war. Die Bürgerkriege zeigten dem Senat seine Grenzen, das Ende Caesars diese dem Augustus.

So war die neue Verfassung zwar eine res publica, doch keine res publica libera, - aber auch kein regnum, wie es Caesar wohl angestrebt hatte, auch noch kein Dominat. Der Prinzipat war nur ein Schritt zur Herrschaft eines Einzelnen. Noch gab es den Senat, noch hatte er eine Meinung, noch konnte er über einige Gebiete seine Hand halten.

Wie ist der Prinzipat zu rechtfertigen? Ist eine Republik nicht vorzuziehen?

Sowohl eine Oligarchie als auch ein Alleinherrscher können autoritär und rücksichtslos, wie auch milde und gerecht sein. Letzten Endes hängt jede Spekulation in der Luft, die Geschichte aber sieht die Verbesserung der Lage der Provinzen sowie eine stärkere Integration einzelner Teile ins Imperium - in der Kaiserzeit. Und eine Person wie Caesar hat zu seiner Zeit wohl alle Senatoren überragt, wie auch den Theoretiker und Propagandisten Cicero. Jedoch, die Beurteilung von Politikern und Militärs erscheint wie immer schwer. Haben Caesars Soldaten ihn auch gefeiert, die besiegten Gallier nicht unbedingt. Ebenso bedeutete der Sieg Octavians das Ende Mark Antons. Den Charakter eines Octavian (oder anderer längst verstorbener Personen) zu beurteilen, ist nicht nur nicht möglich, sondern auch verwegen. Die Taten müssen sprechen. Dazu gehören die Stabilisierung des Staates und die Vergrößerung der Möglichkeiten. Dazu gehören aber auch die Proskriptionen der Triumvirn und der Bürgerkrieg. Beide Perioden teilen die Jahre 31 und 27 - das Ende des Kampfes um die Macht mit der Schlacht von Actium und der Beginn des Prinzipats durch formelle Restitution der Republik[44].

Man kann den Prinzipat nicht mit heutigen Strukturen vergleichen, damaligen Verhältnissen die Notwendigkeit demokratischer und antimonarchischer Strukturen auferlegen. Verglichen mit der zerfallenden alten Republik aber war der Prinzipat ein Fortschritt - er konnte der römischen Welt ohne Zweifel ein längeres Leben verleihen, als ihr ansonsten beschieden gewesen wäre. Der Prinzipat hat den Staat, das Gemeinwesen, die res publica, restituiert.

5.3. Das Machtgefüge des Augustus

Kann man also von einer res publica restituta sprechen trotz der neuen Rechte des Augustus, die "noch immer derart weitreichend [waren], daß Cato und seine Freunde das Schlagwort von res publica restituta als glatten Hohn empfunden hätten"[45]?

Allerdings stellt sich die provokante Frage nach einer res publica restituta hierbei weniger scharf: Aus der Bedeutung des Begriffes res publica läßt sich nicht auf eine genau definierte Regierungsordnung schließen. Wie auch sollte dies der Fall sein können? Zwar existierten politische Modelle und philosophische Abhandlungen über Staat und Gesellschaft, jedoch können diese wohl nicht als quasi allgemeingültige Richtlinie gesehen werden.

Die politische Ordnung des römischen Staates ist hervorgegangen aus der Ablehnung eines legendenhaft -- historisch existenten Königtums und dem Aufbau einer Senatsaristokratie. Aus Widerständen und Zugeständnissen entstand schließlich das System der römischen "Republik", einer Senatsaristokratie, die ihre Ämter kollegial und zeitlich begrenzt verteilte. Dieses System von Machtverteilung, Kontrolle und Mißtrauen funktionierte eben so lange, wie es funktionieren konnte. Als es durch ehrgeizige Feldherren und die offensichtliche Schwäche des Senats am Boden lag, stellte sich vielleicht dem Caesar die Frage einer Gewaltherrschaft, der Senat aber war zu Reformen gedrängt worden.

Das Konzept eines Caesar konnte nicht aufgehen, da es sowohl Geschichte und Senat ignorierte - die Umgestaltung durch Augustus mag dagegen weit weniger abstoßend erschienen sein, wirkte vielleicht sogar wie eine logische Ergänzung des alten Systems.

Die tribunicia potestas gab Augustus zwar eine Fülle von Kompetenzen in die Hand, ohne die Kombination mit einem imperium oder einen nennenswerten militärischen Rückhalt konnte aber auch sie in Bezug auf eine dauerhafte Herrschaftsgrundlage nur ein Provisorium wie das Volkstribunat zur Zeit der Gracchen sein.

Die tribunicia potestas ist somit nur ein Element in der fragilen Konstruktion des dem Senat gerade noch genehmen Principats. Sie sicherte dem Imperator die politische Macht, so daß er nicht mehr direkt auf das Konsulat zurückgreifen mußte. Gratian erst[46] hatte die tribunicia potestas abgelehnt[47].

Somit kontrollierte Augustus den Staat durch Einzelposten: Mit dem Amt des pontifex maximus Ideologie und Religion, mit dem imperium Militär und Senat, mit der tribunicia potestas Politik und Propaganda. Somit wurde er zum princeps, zum pater patriae.

Octavian hatte den Senat unter der Parole res publica restituta für sich gewonnen. Da aber die alte Republik in bisheriger Art und Weise kaum mehr lebensfähig war, weil die Unkultur der Gewalt und der Gewaltlösungen in ihr jetzt präsent war, mußte er sie verändern, um sie zu erhalten. Da aber res publica auch nur Gemeinwesen bedeuten kann, ist die Wertung mehrdeutig lieferbar -- denn eine lebensfähige Ordnung hat Octavian in der Tat geschaffen, eine Ordnung, die auch solche unwürdigen Herrscher wie Caligula oder Caracalla überleben konnte und erst 300 Jahre später unter Diocletian und Konstantin eine grundlegende Reform erfahren sollte.

"Throughout, in act and policy, he remained true to himself and to the career that began when he raised a private army and ‘liberated the State from the domination of a faction’. Dux had become Princeps and had converted a party into a government. For power he had sacrificed everything; he had achieved the height of all mortal ambition and in his ambition he had saved and regenerated the Roman People."[48]









6.1. Monographien

  • Jochen Bleicken, Geschichte der römischen Republik, München [4]1992 (Oldenbourg Grundriß der Geschichte, Band 2)
  • Karl Christ, Krise und Untergang der Römischen Republik, Darmstadt [3]1996
  • Karl Christ, Geschichte der Römischen Kaiserzeit, München [3]1995
  • Werner Dahlheim, Die Antike, Paderborn [4]1995
  • Werner Dahlheim, Geschichte der römischen Kaiserzeit, München [2]1989 (Oldenbourg Grundriß der Geschichte, Band 3)
  • Dieter Flach, Die Gesetze der frühen römischen Republik: Text und Kommentar, Darmstadt 1994
  • Dietmar Kienast, Augustus. Prinzeps und Monarch, Darmstadt: Wissenschaftliche Buchgesellschaft, 1982
  • Theodor Mommsen, Römische Geschichte, Taschenbuchausgabe, München [5]1993
  • Theodor Mommsen, Römisches Staatsrecht, 2. Band, 2. Teil, Tübingen [4]1952
  • Ronald Syme, The Roman Revolution, Oxford 1939, Ausgabe 1966 (?)
  • Paul Veyne, Brot und Spiele, dt. Ausgabe München 1988
  • Collin Wells, Das Römische Reich, dt. Ausgabe München [4]1994

6.2. Quellen

  • Augustus, Res Gestae. Tatenbericht, lat.-griech.-dt., hrsg. von Marion Giebel, Stuttgart 1975 (dort: RGDA 4+6)
  • Die Heilige Schrift, Einheitsübersetzung, Stuttgart 1980 (dort: 1 Makk, 8,14-16)
  • Suetonius, Augustus, lat.-dt., hrsg. von Dietmar Schmitz, Stuttgart 1988 (dort: Sue.Aug. 27,5)
  • Tacitus, Annales I-VI, hrsg. von Walter Sontheimer, Stuttgart 1964 (dort: Tac.Ann. 1, 1, 2)

6.3. Artikel

  • Herbert W. Benario, Augustus Princeps, Atlanta, in: Aufstieg und Niedergang der Römischen Welt, Hg.: H. Temporini, Teil II: Prinzipat, Bd. 2, Berlin / New York 1974, S. 75-85
  • Alfred Heuss, Theodor Mommsen und die revolutionäre Struktur des römischen Kaisertums, Göttingen, in: Aufstieg und Niedergang der Römischen Welt, Hg.: H. Temporini, Teil II: Prinzipat, Bd. 1, Berlin / New York 1974, S. 77-90
  • Lothar Wickert, Neue Forschungen zum Römischen Prinzipat, Köln, in: Aufstieg und Niedergang der Römischen Welt, Hg.: H. Temporini, Teil II: Prinzipat, Bd. 1, Berlin / New York 1974, S. 3-76

6.4. Lexikonartikel

  • Herbert Hausmaninger, Comitia, Kl. Pauly I, Sp. 1254-1257
  • Josef Lengle, Tribunus, RE VI A, 2, Sp. 2454-2490
  • Willy Liebenam, Comitia, RE IV, 2, Sp. 697-715
  • Friedrich Münzer, T. Sempronius Gracchus und C. Sempronius Gracchus, RE II A, 2, Sp. 1409-1426 bzw. 1375-1400
  • Hans Volksmann, Tribunus, Kl. Pauly V, Sp. 946-950

6.5. Endnoten

[1] Syme, Roman Revolution, S. 1
[2] 1 Makk, 8, 14-16
[3] 1 Makk, 8,12-13
[4] Weitere (und ausführlichere) Literaturangaben finden sich im Anhang.
[5] Volksmann, Tribunus, Kl. Pauly Bd. 5, 948-950
[6] ebd.
[7] ebd.
[8] "Den Volkstribunen zogen sie zu diesem ‚Ständekampf‘ Schuhe an, die um einige Nummern zu groß geraten waren. Die aufrührerischen Reden, die sie ihnen in den Mund legten, und die umstürzlerischen Gesetzesanträge, die sie ihnen zuschrieben, stempelten die Wortführer der plebs zu mitreißenden Massenaufwieglern, wie sie das großstädtische Rom der späten Republik eher hervorbrachte als das bäuerliche des fünften Jahrhunderts." (Flach, Gesetze der frühen römischen Republik, S. 3)
[9] Flach S. 19
[10] Flach S. 8, ebenso Liv. 2,33,1-3
[11] Flach S. 19
[12] Flach S. 73, ebenso Cic. Tull. 47,49
[13] "Seit wann die plebs Volkstribune zu Mannschaftsführern wählen durfte und wie sie dieses Zugeständnis durchsetzte, reimte sich die Geschichtsschreibung aus Resten einer trüben Erinnerung zusammen." (Flach S. 91)
[14] Flach S. 89
[15] Flach S. 73
[16] Flach S. 73-79
[17] Flach S. 218, ebenso Liv 3,55,6-7
[18] Diese Unverletzlichkeit der Tribunen mag durch übertragung der tribunizischen Rechte auf den Kaiser Ausgangspunkt für Majestätsrechte gedient haben
[19] Flach S. 221, lt. Cic.leg.3,9, auch Liv.3,5,14-15
[20] Dahlheim, Antike, S. 316
[21] Mommsen, Römische Geschichte, 51993, Bd. 1, S. 327
[22] Volksmann, Tribunus, Kl. Pauly Bd. 5, S. 949
[23] Das Volkstribunat stand damit in der Magistraturrangordnung zwischen Quaestur und Praetoriat, während es zuvor völlig außerhalb des cursus honorum stand.
[24] "Jedes wilde Tier, das bei uns hier in Italien lebt, hat seine Höhle, seinen Schlafplatz, seinen Schlupfwinkel. Aber die Männer, die für dieses Italien kämpfen und sterben, haben auf nichts ein Anrecht, als auf Luft und Licht" (Plutarch, Tiberius Gracchus, 9)
[25] "ein leidlich fähiger, durchaus wohlmeinender, konservativ patriotischer Mann, der eben nicht wußte, was er begann, der im besten Glauben, das Volk zu rufen, den Pöbel beschwor, nach der Krone griff, ohne es selbst zu wissen, bis die unerbittliche Konsequenz der Dinge ihn unaufhaltsam drängte in die demagogisch - tyrannische Bahn..." (Mommsen, Römische Geschichte, 4. Bd. K. 2, S.105)
[26] Christ, Krise und Niedergang der römischen Republik, S. 186
[27] "Sulpicische Revolution", Mommsen S. 256
[28] Christ S. 218ff
[29] Christ S. 249
[30] Christ S. 302f
[31] ebd.
[32] "Mit mir waren die Gesetze im Exil, mit mir die Gerichte, mit mir die Rechte der Beamten, mit mir die auctoritas des Senats, mit mir die Freiheit, mit mir auch die Fruchtbarkeit der Felder, mit mir alle heiligen Satzungen und Bindungen der Menschen und Götter" (Rede Ciceros vor dem Senat, in: Christ S. 304f)
[33] "Augustus hatte diese Bezeichnung für die höchste Macht gewählt, um nicht den Namen König oder Diktator annehmen zu müssen und doch durch einen Titel die übrigen Staatsmänner zu überragen. Später erwählte Augustus den Agrippa zum Teilhaber der tribunizischen Gewalt und nach dessen Tod den Tiberius, um über seinen Nachfolger keinen Zweifel zu lassen." (Tacitus, Annales, 3, 56)
[34] Kienast, Augustus. Prinzeps und Monarch, S. 76
[35] sacrosanctitas, Interzessionsrecht, das Recht, Gesetzesbeschlüsse zu initiieren und den Senat einzuberufen
[36] "In meinem sechsten und siebten Konsulat habe ich, nachdem ich die Flammen der Bürgerkriege gelöscht hatte und mit der einmütigen Zustimmung der gesamten Bevölkerung in den Besitz der staatlichen Allgewalt gelangt war, das Gemeinwesen aus meiner Machtbefugnis wieder der Ermessensfreiheit des Senats und des römischen Volkes überantwortet. Für dieses Verdienst wurde mir auf Beschluß des Senats der Name Augustus gegeben. [...] Seit dieser Zeit überragte ich alle übrigen an Autorität, an Amtsgewalt aber besaß ich nicht mehr als die anderen, die auch ich im Amt zu Kollegen hatte." (RGDA 34 / übersetzung und Hg.: Marion Giebel)
[37] Kienast, S. 72
[38] Kienast, S. 74
[39] "Inhaltlich ist die lex de imperio Vespasiani gerade dann, wenn man sie mit der Lage der augusteischen Zeit vergleicht, der prägnanteste Ausdruck für die inzwischen vollzogene Institutionalisierung des Principats. Während Augustus immer den Anschein aufrechterhielt, daß die alten republikanischen Normen lediglich zeitlich befristeter Kompetenz und kollegialer Bekleidung der Magistraturen auch ihn selbst bänden, so wird aus der massiven Bündelung der Kompetenzen und Privilegien bei Vespasian kein Hehl mehr gemacht. Man kann deshalb auch wohl sagen, daß die lex de imperio Vespasiani eine neue Entwicklungsstufe des Principats markiert. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, daß der Prozeß zur konsequenten Verrechtlichung und Institutionalisierung des Principats schon in julisch-claudischer Zeit eingesetzt und wahrscheinlich schon unter Caligula zu einer ersten Systematisierung geführt hatte. Nur für Vespasian aber ist die lex urkundlich gesichert." (Christ, Geschichte der Römischen Kaiserzeit, S. 256)
[40] vgl. Karl Christ, Theodor Mommsen und die Römische Geschichte, in: Theodor Mommsen, Römische Geschichte, 51993, Bd. 8, S. 30-36
[41] "Denn, um mit wenigen Worten die Wahrheit zu sagen: wer immer seit jener Zeit politisch agitierte, schützte ehrenvolle Parolen vor. Die einen taten, als verteidigten sie die Rechte des Volkes, andere, als wollten sie die Autorität des Senats wahren. Indem sie das Allgemeinwohl vorschützten, kämpften sie alle nur für die eigene Macht" (Sallust, Catilina, 38,3)
[42] Agrippa 23, 18 und 13 v. Chr. trib. pot für 5 Jahre (12†); Tiberius 6 n. Chr. für 5 Jahre, dann stets verlängert; Söhne des Agrippa 5 bzw. 3 v.Chr. principes inventutis (Christ, Kaiserzeit, S. 89-91)
[43] "Endlich war der Volkstribunat das alte Palladium der Demokratie, aus der der Principat geboren war und die er keineswegs verleugnete; er war ferner gleichsam eine verfassungsmässige Ausnahmegewalt, nicht behaftet mit wesentlichen Specialcompetenzen, dagegen aber die heiligste, höchste und freieste von allen Magistraturen, ausgestattet mit einem besonderen Götterschutz, dessen ausschweifende Steigerung von Seiten der republikanischen Demagogie der Principat in seinem Nutzen verwendete, ausgestattet ferner mit einem fast schrankenlosen Verbietungsrecht gegenüber der gesamten Magistratur und einer ebenso schrankenlosen und gerade in ihrer Unbestimmtheit äusserst brauchbaren Gewalt jeden Unterdrückten zu schützen. Bereits derjenige Römer, der den Gedanken des Principats in den Staat eingeführt hatte, C. Gracchus hatte als den rechten Ausdruck dafür den Volkstribunat erkannt; wenn er an dem Mangel militärischen Commandos gescheitert war, so durfte Augustus erwarten mit der tribunicischen Gewalt in Verbindung mit dem ausschliesslichen Imperium zum Ziel zu kommen. Seine Voraussetzung hat sich denn auch erfüllt." (Mommsen, Römisches Staatsrecht, 2. Band, 2. Teil S. 874)
[44] Christ, Geschichte der Römischen Kaiserzeit, S. 87
[45] Kienast S. 75
[46] Kaiser 375 - 383†
[47] Bengtson, Römische Geschichte, München 61988, S. 221
[48] Syme S. 524


August 28th, 1997 / Oct 26th, 1998 [HTML Version]